Datum |
Arbeitshilfen (A) und Praxishilfen (P) |
A/P1 |
Änderung |
Seite/Tabelle |
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Gültig ab |
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Ganzes Dokument
Name der Direktion angepasst
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Diverse
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Ganzes Dokument
Satztechnische und grammatikalische Anpassungen ohne inhaltliche Änderung
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Diverse
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Ganzes Dokument
Anpassung der Auszüge aus den rechtlichen Grundlagen an die neuesten Versionen.
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Diverse
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.1.2.2 Verantwortlichkeit
Präzisierung: die entscheidbefugten Kommissionen und das zur Vertretung befugte Personal.
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.1.2.3 Arbeitshilfe
Ergänzung im 2. Absatz: Art. 78 GG
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13
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.1.3 Grundsätze des Finanzhaushalts
Ergänzung im letzten Absatz: sind die Gemeinden weitgehend frei.
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.1.3.1.4 Erhaltung oder Wiederherstellung des Finanzhaushaltsgleichgewichts
Textkorrektur im 1.Absatz: Budgetiert die Gemeinde einen Aufwandüberschuss, muss dieser grundsätzlich durch den Bilanzüberschuss gedeckt sein. Ist dies nicht der Fall, entsteht ein Bilanzfehlbetrag, welcher innert 8 Jahren durch Ertragsüberschüsse wieder ausgeglichen werden muss. Der Bilanzfehlbetrag darf nicht grösser sein als ein Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrags. Die Gemeinde darf in einem Jahr ein Defizit (Aufwandüberschuss) der Erfolgsrechnung budgetieren, wenn es durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung besteht. Dabei darf jedoch das Defizit einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrags nicht übersteigen
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.1 Allgemeines
Textkorrektur im 3. Absatz: In der Regel handelt es sich um ein Legislativorgang. In der Regel handelt es sich um jenes Organ, das auch das Budget mit der Steueranlage beschliesst.
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01.12.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.2 Möglichkeiten abweichender kommunaler Vorschriften
Textkorrektur in Tabelle im 1. Abschnitt: Art. 105 GV (Bruttokreditprinzip Bruttoprinzip)
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.2 Finanzanlagen
Textkorrektur im 1. Absatz: ...Marktwert und können jederzeit veräussert werden. ...kaufmännischen Gegenwert.
Textkorrektur im 2. Absatz: Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sowie… Ausgenommen sind Finanzanlagen im Zusammenhang mit dem Eigentum über und an beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken…
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.3.1 Allgemeines
Textergänzung im 2. Absatz: Ausgaben werden in der Form von Budget- oder Verpflichtungskrediten sowie als Nachkredite zu solchen Krediten beschlossen und in der Erfolgsrechnung (Kap. 2.6.3.1) oder Investitionsrechnung (Kap. 2.6.3.3) verbucht.
Ausgaben werden in der Form von Budget- oder Verpflichtungskrediten beschlossen und in der Erfolgsrechnung (Kap. 2.6.3.1) oder Investitionsrechnung (Kap. 2.6.3.3) verbucht.
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.3.2 Den Ausgaben gleichgestellte Geschäfte
Der 2. Abschnitt gelöscht: Keine Ausgaben oder den Ausgaben gleichgestellte Geschäfte im finanzrechtlichen Sinn stellen die Finanzanlagen dar. Sie werden im Kap. 2.1.4.2 dargestellt.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.3.2.1 Geschäfte gemäss Art. 100 Abs. 2 GV
Textkorrektur im 2. Absatz, 4. Listenabsatz: Für die Bestimmung der Beschlusszuständigkeit über diese Einnahmen sind die Vorschriften im Gemeindereglement, bei Fehlen einer Regelung die Vorschriften für die wiederkehrenden Ausgaben gemäss Art. 100 Abs. 4 GV, massgebend. gilt das Gemeindereglement oder, bei Fehlen einer Regelung, kommen die Vorschriften für die wiederkehrenden Ausgaben zur Anwendung.
Textkorrektur im 2. Absatz, 7. Listenabsatz (Beispiel 1):
Das zuständige Organ bestimmt sich analog der im Reglement enthaltenen Ausgabenkompetenz. …der vom zuständigen Gemeindeorgan wie eine Ausgabe zu bewilligen ist.
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.3.2.2 Übertragung von Aufgaben an Dritte
Textkorrektur im 1. Absatz: Die Übertragung einer Aufgabe an einen Dritten muss nicht zwingend in Form eines Rechtssatzes (d.h. eines kommunalen Übertragungsreglements oder einer -verordnung) erfolgen.
Letzten Abschnitt gelöscht: Die Gemeinden können in einem Gemeindereglement davon abweichende Bestimmungen erlassen.
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.3.3 Wiederkehrende Ausgaben
Textkorrektur im 5. Absatz: Erhöhen sich die effektiven Kosten, welche mit einem Kredit für eine wiederkehrende Ausgabe beschlossen worden sind, ist folgendes zu prüfen:
- erhöhen sich die beschlossenen wiederkehrenden Ausgaben aufgrund einer wesentlichen Änderung des, dem ursprünglichen Beschluss zu Grunde liegenden, Sachverhalts, ist beim zuständigen Organ ein erneuter Beschluss einzuholen (Art. 14 GV, vgl. Kap. 2.2.1.3);
- erhöhen sich die beschlossenen wiederkehrenden Ausgaben ohne dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, ist ein Nachkredit zu beschliessen. Die Zuständigkeit für den Nachkredit richtet sich nach den kommunalen Bestimmungen im Organisationsreglement.
Erhöhen sich die effektiven Kosten, welche mit einem Kredit für eine wiederkehrende Ausga-be beschlossen worden sind, werden diese im Budget erfasst. Ändert jedoch der Sachverhalt, muss die Ausgabenerhöhung vom zuständigen Organ erneut beschlossen werden.
In diesen Fällen ist es wichtig zu berücksichtigen, dass immer der Grund für die Kostenerhöhung überprüft werden muss. Handelt es sich um eine Veränderung der Aufgabe resp. um eine Änderung der Situation bei der Aufgabenerfüllung, so kann eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegen, welche es gemäss Art. 14 GV notwendig macht, die gesamte wiederkehrende Ausgabe erneut dem zuständigen Organ zum Beschluss vorzulegen.
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.3.5.1 Einheit der Materie
Neues Beispiel 2 im 3. Absatz:
Beispiel 2:
Die Gemeinde plant den Anschluss an ein regionales IT- Rechenzentrum. Das Projekt beinhaltet die einmaligen Kosten für den Anschluss inkl. notwendiger Software (CHF 90'000.00), sowie jährliche Gebühren für Hosting und Service (CHF 35'000.00).
Die jährlichen Gebühren für Hosting und Service sind wiederkehrende Ausgaben (nicht Folgekosten!). Aufgrund des Trennungsverbots ist eine Aufteilung in 2 Einzelkredite, nämlich einen Verpflichtungskredit für die Investition «Anschluss an das Rechenzentrum», sowie einen Verpflichtungskredit für neue wiederkehrende Ausgaben für Hosting und Service, nicht zulässig.
Zur Bestimmung der Zuständigkeit des finanzkompetenten Organs sind die Ausgaben zusammenzurechnen: Einmalige Ausgaben von CHF 90'000.00 plus die kapitalisierten jährlich wiederkehrenden Kosten von CHF 175'000.00 (Annahme: die Ausgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben ist gemäss Zuständigkeitsordnung im Organisationsreglement der Gemeinde fünfmal kleiner als für einmalige).
Es ist somit dasjenige Organ für den Kreditbeschluss zuständig, welches Ausgaben von CHF 265'000.00 beschliesst.
Die Gemeinde ist Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem ein Einfamilienhaus mit Garage und Autounterstand steht. Die Liegenschaft mit Nebengebäuden soll an die langjährigen Mieter verkauft und das Grundstück im Baurecht vergeben werden. Der Gemeinderat ist zu Recht der Auffassung, dass sich der Verkauf der Liegenschaft und die Übertragung des Baurechts bedingen, weshalb er der Gemeindeversammlung das Geschäft als Gesamtpaket zum Beschluss vorlegt. Inhalt: Ermächtigung des Gemeinderates zum Abschluss des Baurechtsvertrages und Kaufvertrages mit Herrn X (langjähriger Mieter) zum Verkaufspreis von 280‘000.00. Franken und einem jährlichen Baurechtszins von 6‘500.00 Franken.
Kap. 2.2.1.4.3.5.1 Einheit der Materie
Neues Beispiel 2 im 3. Absatz:
Beispiel 2:
Die Gemeinde plant den Anschluss an ein regionales IT- Rechenzentrum. Das Projekt beinhaltet die einmaligen Kosten für den Anschluss inkl. notwendiger Software (CHF 90'000.00), sowie jährliche Gebühren für Hosting und Service (CHF 35'000.00).
Die jährlichen Gebühren für Hosting und Service sind wiederkehrende Ausgaben (nicht Folgekosten!). Aufgrund des Trennungsverbots ist eine Aufteilung in 2 Einzelkredite, nämlich einen Verpflichtungskredit für die Investition «Anschluss an das Rechenzentrum», sowie einen Verpflichtungskredit für neue wiederkehrende Ausgaben für Hosting und Service, nicht zulässig.
Zur Bestimmung der Zuständigkeit des finanzkompetenten Organs sind die Ausgaben zusammenzurechnen: Einmalige Ausgaben von CHF 90'000.00 plus die kapitalisierten jährlich wiederkehrenden Kosten von CHF 175'000.00 (Annahme: die Ausgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben ist gemäss Zuständigkeitsordnung im Organisationsreglement der Gemeinde fünfmal kleiner als für einmalige).
Es ist somit dasjenige Organ für den Kreditbeschluss zuständig, welches Ausgaben von CHF 265'000.00 beschliesst.
Die Gemeinde ist Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem ein Einfamilienhaus mit Garage und Autounterstand steht. Die Liegenschaft mit Nebengebäuden soll an die langjährigen Mieter verkauft und das Grundstück im Baurecht vergeben werden. Der Gemeinderat ist zu Recht der Auffassung, dass sich der Verkauf der Liegenschaft und die Übertragung des Baurechts bedingen, weshalb er der Gemeindeversammlung das Geschäft als Gesamtpaket zum Beschluss vorlegt. Inhalt: Ermächtigung des Gemeinderates zum Abschluss des Baurechtsvertrages und Kaufvertrages mit Herrn X (langjähriger Mieter) zum Verkaufspreis von 280‘000.00. Franken und einem jährlichen Baurechtszins von 6‘500.00 Franken.
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.4.3.5.2 Abzug von Beiträgen Dritter
Textkorrektur in Beispiel 1: Der Kanton hat die Höhe des Betrags lediglich als „voraussichtlich“ zugesichert. Dies reicht nicht aus. Zudem wird den Gemeinden dringend empfohlen, immer schriftliche Zusicherungen einzuholen. Mündliche Verträge sind zwar grundsätzlich zulässig, es besteht aber ein grosses Beweisproblem, wenn geklagt werden muss. Mündliche Vereinbarungen sind dies nicht. Das zuständige kantonale Amt müsste eine Verfügung erlassen oder eine schriftliche Schuldanerkennung oder einen Vertrag unterzeichnen.
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01.12.2021
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Kap. 2.2.1.4.3.5.1 Einheit der Materie
Neues Beispiel 2 im 3. Absatz:
Beispiel 2:
Die Gemeinde plant den Anschluss an ein regionales IT- Rechenzentrum. Das Projekt beinhaltet die einmaligen Kosten für den Anschluss inkl. notwendiger Software (CHF 90'000.00), sowie jährliche Gebühren für Hosting und Service (CHF 35'000.00).
Die jährlichen Gebühren für Hosting und Service sind wiederkehrende Ausgaben (nicht Folgekosten!). Aufgrund des Trennungsverbots ist eine Aufteilung in 2 Einzelkredite, nämlich einen Verpflichtungskredit für die Investition «Anschluss an das Rechenzentrum», sowie einen Verpflichtungskredit für neue wiederkehrende Ausgaben für Hosting und Service, nicht zulässig.
Zur Bestimmung der Zuständigkeit des finanzkompetenten Organs sind die Ausgaben zusammenzurechnen: Einmalige Ausgaben von CHF 90'000.00 plus die kapitalisierten jährlich wiederkehrenden Kosten von CHF 175'000.00 (Annahme: die Ausgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben ist gemäss Zuständigkeitsordnung im Organisationsreglement der Gemeinde fünfmal kleiner als für einmalige).
Es ist somit dasjenige Organ für den Kreditbeschluss zuständig, welches Ausgaben von CHF 265'000.00 beschliesst.
Die Gemeinde ist Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem ein Einfamilienhaus mit Garage und Autounterstand steht. Die Liegenschaft mit Nebengebäuden soll an die langjährigen Mieter verkauft und das Grundstück im Baurecht vergeben werden. Der Gemeinderat ist zu Recht der Auffassung, dass sich der Verkauf der Liegenschaft und die Übertragung des Baurechts bedingen, weshalb er der Gemeindeversammlung das Geschäft als Gesamtpaket zum Beschluss vorlegt. Inhalt: Ermächtigung des Gemeinderates zum Abschluss des Baurechtsvertrages und Kaufvertrages mit Herrn X (langjähriger Mieter) zum Verkaufspreis von 280‘000.00. Franken und einem jährlichen Baurechtszins von 6‘500.00 Franken.
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.1.5 Aktivierungsgrenze
Erster Absatz gelöscht: Vor Einführung von HRM2 konnte der Gemeinderat einzelne Investitionen der Erfolgsrechnung belasten, wenn seine Ausgabenkompetenz nicht überstiegen wurde. Die maximal mögliche Belastung der Erfolgsrechnung lag bei 100‘000 Franken. Investitionen, die entweder über der Ausgabenkompetenz des Gemeinderats oder über 100‘000 Franken lagen, mussten in der Investitionsrechnung verbucht und aktiviert werden (d.h. also in die Bilanz überführt werden).
Textkorrektur im 4. Absatz: Die maximale Aktivierungsgrenze liegt gemäss Art. 79a GV bei 100'000 Franken. (bzw. beschränkt auf 100‘000 Franken). Darauf gilt es ein besonderes Augenmerk zu legen.
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.2.2 Verpflichtungskredit
Textergänzung im 5. Absatz: Jeder Verpflichtungskredit für Investitionen muss… Jeder Verpflichtungskredit muss…
Textkorrektur im 5. Absatz: Einzig in Parlamentsgemeinden wird auch die Abrechnung über Verpflichtungskredite für Investitionen der Stimmberechtigten vom Parlament zur Kenntnis genommen (Art. 109 Abs. 3 GV). Einzig für die Parlamentsgemeinden hat sich in der Praxis eine Ausnahme von dieser Vorschrift etabliert, gemäss welcher die Abrechnung von durch die Stimmberechtigten beschlossene Kredite auch „nur“ dem Parlament zur Kenntnis gebracht werden.
Textkorrektur im 6. Absatz: Über sämtliche beschlossenen und noch nicht abgerechneten Verpflichtungskredite für Investitionen führt die Gemeinde eine Verpflichtungskreditkontrolle (Art. 15 Abs. 2 FHDV).
Über sämtliche beschlossenen und noch nicht abgerechneten Verpflichtungskredite führt die Gemeinde eine Verpflichtungskreditkontrolle (Art. 15 Abs. 2 FHDV).
Textergänzung im 6. Absatz:
Nicht in die Verpflichtungskreditkontrolle nach Art. 15 Abs. 2 FHDV aufzunehmen sind Darlehen und Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge (Art. 15 Abs. 3 FHDV).
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.26 Neue einmalige Ausgaben
Textkorrektur im 1. Absatz: Unter dem Aspekt der Einheit der Materie stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen einzig mit dem Budget, ohne separaten Kredit, neue Ausgaben beschlossen werden dürfen.
Es stellt sich nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen einzig mit dem Budget, ohne separaten Verpflichtungskredit, neue Ausgaben beschlossen werden dürfen. Wann kann der Budgetkredit einen separaten Verpflichtungskredit ersetzen?
Textkorrektur im 2. Absatz: Es darf sich dabei jedoch nur um Ausgaben von sachlich untergeordneter Bedeutung handeln.
Es darf sich dabei jedoch nur um Ausgaben von untergeordneter Bedeutung handeln.
Textkorrektur in der Aufzählung im 5. Absatz:
• Neue einmalige Ausgaben für spätere Rechnungsjahre
• Neue wiederkehrende Ausgaben, das heisst Ausgaben, die für den gleichen Zweck in zukünftigen Jahren mehrmals ausgegeben werden sollen
• Investitionsausgaben
• neue wiederkehrende Konsumausgaben, das heisst Ausgaben, die für den gleichen Zweck in zukünftigen Jahren mehrmals ausgegeben werden sollen
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.2.27 Nachkredit
Textkorrektur im 6. Absatz:
Wird ein Nachkredit beim zuständigen Organ erst beantragt, wenn sich die Gemeinde bereits verpflichtet hat, kann dieses Organ eine nichtständige Kommission einsetzen, zur Abklärung, ob Sorgfaltspflichten verletzt worden sind (Art. 112 Abs. 3 GV).
Ist das zuständige Organ mit der Nachkrediterteilung durch den Gemeinderat nicht einverstanden, kann es eine Spezialkommission einsetzen zur Abklärung, ob Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Aufgrund der Ergebnisse kann das zuständige Organ allenfalls weitere Schritte einleiten.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.4.2.3 Zweck
Textkorrektur im 3. Absatz:
Dies geschieht mindestens jährlich.
Dies geschieht mindestens jährlich, sobald die Vorjahresrechnung abgeschlossen ist und erste Änderungen im laufenden Jahr zwischen Rechnung und Budget bekannt sind.
Kursiv geschriebens streichen
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.5.2 Inhalt und Aufbau des Budgets
Textlöschung im 5. Absatz: Es ist der Gemeinde überlassen, ob sie mit einem Versand an die Stimmberechtigten die Information auf Stufe Konto oder auf Stufe Funktion erfüllt.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.5.3 Vorbericht des Budgets
Textkorrektur im 1. Absatz: (Steueranlagen, wiederkehrende Gebühren)
(Steueranlage, wiederkehrende Gebühren)
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.5.4 Budget der Erfolgsrechnung
Textergänzung im 3. Absatz: (Einlage in die finanzpolitische Reserve)
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.5.5 Genehmigung
Textkorrektur im 1. Absatz: Zusammen mit dem Budget werden die Anlagen der ordentlichen Gemeindesteuern festgesetzt (Art. 68 GV).
Zusammen mit dem Budget wird die Anlage der ordentlichen Gemeindesteuern festgesetzt (Art. 68 GV).
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.1.1 Einführung
Textkorrektur im 1. Absatz: Für eine erfolgreiche und zukunftsorientierte Erfüllung der Gemeindeaufgaben ist eine gesicherte finanzielle Basis unabdingbar.
Für eine erfolgreiche und zukunftsorientierte Unternehmenstätigkeit ist eine gesicherte finanzielle Basis unabdingbar.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.1.3 Inhalt der Jahresrechnung
Textkorrektur im 3. Absatz, 2. Unterlistenpunkt: Im Weiteren kommentiert der Gemeinderat die Aufwands- und Ertragsentwicklung, die Investitionen und die Bilanzsituation.
Im Weiteren kommentiert der Gemeinderat die Aufwands- und Ertragsentwicklung in den Sachgruppen. In der Berichterstattung orientiert der Gemeinderat zudem über die Investitionen und die Bilanzsituation.
Textergänzung im 3. Absatz, 3. Unterlistenpunkt: Darunter fallen unter anderem die Jahresergebnisse, die Steuererträge, die Nettoinvestitionen sowie die Bestände der Hauptsachgruppen in der Bilanz.
Darunter fallen unter anderem die Jahresergebnisse, die Steuererträge sowie die Bestände der Hauptsachgruppen in der Bilanz.
Kurisv geschriebens streichen
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.2 Aktiven
Textkorrektur im 2. Absatz: Die bernischen Gemeinden kennen nur Verbindlichkeiten gegenüber Legaten und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (siehe Erläuterungen unter Kap. 2.6.2.3 Passiven). Diese dürfen keinen negativen Saldo ausweisen. Das Konto «Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital» (SG 109) ist nicht zu verwenden.
Die bernischen Gemeinden kennen jedoch nur Verbindlichkeiten gegenüber Fonds im Fremdkapital (Schutzraumersatzabgaben) und Verbindlichkeiten gegenüber Legaten und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (siehe Erläuterungen unter Kap. 2.6.2.3 Passiven). Diese dürfen keinen negativen Saldo ausweisen.
Kursiv geschriebenes streichen
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.2.3.3 Darlehen
Textkorrektur: Darlehen, deren Rückzahlung unsicher ist, müssen wertberichtigt werden (Wertberichtigungskonto). Darlehen können maximal bis zu ihrem Anschaffungswert wieder aufgewertet werden, wenn der Grund der früher vorgenommenen Wertberichtigung wegfällt.
Darlehen, deren Rückzahlung unsicher ist, werden wertberichtigt (Wertberichtigungskonto).
Kursiv geschriebenes streichen
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.2.4 Zu- und Abgänge von Verwaltungsvermögen
Textergänzung: Abgänge erfolgen durch Übertragung in das Finanzvermögen bei Veräusserung oder Entwidmung, d.h. wenn der Vermögenswert nicht mehr unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dient oder bei Auslagerung/Ausgliederung einer Gemeindeaufgabe an eine selbständige Trägerschaft mit Übertragung des Verwaltungsvermögens.
Abgänge erfolgen durch Übertragung in das Finanzvermögen bei Veräusserung oder Entwidmung, d.h. wenn der Vermögenswert nicht mehr unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dient.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.2.5 Abschreibungen/Wertberichtigungen auf Verwaltungsvermögen
Textkorrektur im 3. Absatz: Darlehen und Beteiligungen werden nur dann wertberichtigt, wenn eine Wertminderung oder ein Verlust erfolgt.
Darlehen und Beteiligungen werden nur dann wertberichtigt, wenn eine dauerhafte Verminderung erfolgt.
Kursiv geschriebenes streichen
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80
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.3 Passiven
Textergänzung im 1. Absatz, 7. Unterlistenpunkt:
• Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital (Verbindlichkeiten gegenüber Legaten und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)
• Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.3.1.7 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital
Textkorrektur im 1. Absatz: Unter diesen Titel fallen nur die Verbindlichkeiten gegenüber Legaten und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Bilanz Sachgruppe 2092).
Unter diesen Titel fallen die Verbindlichkeiten gegenüber Legaten und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie die Fonds im Fremdkapital.
Textkorrektur im 2. Absatz: Die Änderung muss durch das AGR mittels Verfügung bewilligt werden (Art. 93 GV).
Die Änderung muss durch das AGR mittels Verfügung bestätigt werden (Art. 93 GV).
Löschung 3. Absatz: Unter Fonds im Fremdkapital sind die Schutzraumersatzabgaben zu bilanzieren. Die Verwendung der Mittel wird durch das Amt für Bevölkerungsschutz bewilligt.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.3.2.1 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (-) gegenüber Spezialfinanzierungen
Textkorrektur im 2. Absatz: Die kumulierten Ertragsüberschüsse der gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen werden im Eigenkapital je Spezialfinanzierung einzeln dargestellt. Je nach Art der Spezialfinanzierung erfolgt der Abschluss der Funktion über unterschiedliche Sachgruppen (siehe dazu Kap. 2.7.1 Spezialfinanzierungen).
Die kumulierten Ertragsüberschüsse der gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen werden im Eigenkapital dargestellt. Je nach Art der Spezialfinanzierung erfolgt der Abschluss der Funktion über verschiedene Sachgruppen (siehe dazu Kap. 2.7.1 Spezialfinanzierungen). Das Jahresergebnis ist in der Funktionalen Gliederung ersichtlich.
Textlöschung Beispiele:
Beispiele:
Die Gemeinde führt eine einseitige Spezialfinanzierung Feuerwehr:
- SG 29000.xx Spezialfinanzierung Feuerwehr einseitig
Die Gemeinde führt eine zweiseitige gebührenfinanzierte Spezialfinanzierung Hafenanlagen:
- SG 29005.xx Spezialfinanzierung Hafenanlagen
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.3.2.3 Vorfinanzierungen
Textkorrektur im 1. Absatz: Einlagen und Entnahmen erfolgen in der entsprechenden Funktion über die Sachgruppen 3893 und 4893 Spezialfinanzierungen, die unter Vorfinanzierungen bilanziert werden, sollten keinen negativen Saldo ausweisen.
Der Abschluss dieser Spezialfinanzierungen erfolgt in der entsprechenden Funktion über die Sachgruppen 3893 und 4893 und wird im ausserordentlichen Ergebnis gezeigt. Spezialfinanzierungen, die unter Vorfinanzierungen bilanziert werden, dürfen keinen negativen Saldo ausweisen.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.3.2.5 Neubewertungsreserve
Textkorrektur im 3. Absatz: Burgergemeinden und andere steuerpflichtige öffentlich-rechtliche Körperschaften bewerten ihr Finanzvermögen nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
Burgergemeinden bewerten ihr Finanzvermögen nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
Kursiv geschriebenes streichen
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.2.3.2.6 Übriges Eigenkapital
Textergänzung Beispiele: Beispiele: Dotationskapital eigene Anstalten, Burgergut bei Gemischten Gemeinden.
Beispiele: Dotationskapital eigene Anstalten
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88
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.3.1.2 Ausserordentlicher Ertrag/Aufwand
Textergänzung im 7. Unterlistenpunkt: Abtragung eines Bilanzfehlbetrags (nur für das Budget relevant).
Abtragung eines Bilanzfehlbetrags.
Kursiv geschriebenes streichen
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92
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.3.1.3 Zusätzliche Abschreibungen
Textkorrektur im 3. Absatz: Frei bestimmbare "übrige Abschreibungen" des Verwaltungsvermögens sind nicht zulässig.
Die frei bestimmbaren "übrigen Abschreibungen" des Verwaltungsvermögens, welche unter HMR1 möglich waren, sind unter HRM2 nicht mehr erlaubt.
Kursiv geschriebenes streichen
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93
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.3.5 Rückstellungen und Eventualverpflichtungen
Textergänzung im 6. Absatz, Unterlistenpunkte 3 + 4:
• Zuverlässigkeit
Die Höhe der gegenwärtigen Verpflichtung muss zuverlässig geschätzt werden können.
• Ursprung der Verpflichtung
Der Ursprung der gegenwärtigen Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen.
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103
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.4.1 Allgemeines
Textkorrektur: Die Geldflussrechnung (GFR) ist neben der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung zwingender Bestandteil der Jahresrechnung. Mit der Offenlegung der Ursachen für die Geldzuflüsse und Geldabflüsse in derselben Rechnungsperiode trägt die GFR wesentlich zur Transparenz der gesamten Jahresrechnung bei.
Die Geldflussrechnung (GFR) ist ein neues Instrument, welches neben der Bilanz, der Erfolgs- und Investitionsrechnung in die Jahresrechnung aufzunehmen ist. Mit der GFR wird die Jahresrechnung der öffentlichen Körperschaften mit denjenigen der Privatwirtschaft vergleichbar. Mit der Offenlegung der Ursachen für die Geldzuflüsse und Geldabflüsse trägt die GFR wesentlich zur Transparenz der gesamten Jahresrechnung bei.
Kursiv geschriebenes streichen
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106
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.4.2 Definition Zweck
Textergänzung: Die Liquiditätszu- und –abflüsse verändern die flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.
Textlöschung 2. Absatz: Die GFR zeigt zentrale Finanzinformationen auf. Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit ist die Grösse, die die eigentliche Finanzstärke einer Gemeinde darstellt. Er gibt Auskunft darüber, wie viele Mittel erwirtschaftet wurden, um Investitionen zu tragen oder Schulden abzubauen. Die Gegenüberstellung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit mit dem Geldfluss aus Investitionstätigkeit macht transparent, ob die Investitionen der entsprechenden Periode aus eigener Kraft finanziert werden konnten. Wenn nicht, ist dies aus dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit ersichtlich.
Textkorrektur im 3. Absatz: Die GFR gibt Aufschluss über die Liquiditätsentwicklung in den Bereichen…
Die GFR wird auch als „dritte Jahresrechnung“ bezeichnet und schliesst die Informationslücken von Bilanz und Erfolgsrechnung (vgl. Kap. 2.6.4.6), indem sie Aufschluss über die Liquiditätsentwicklung in den Bereichen…
Kursiv geschriebenes streichen
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106
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.4.3 Begriffe
Textkorrektur im 3. Absatz:
Nicht zu den flüssigen Mitteln gezählt werden:
• Kurz- und langfristige Finanzanlagen.
• Bankguthaben, deren Verwendung eingeschränkt ist.
Nicht zu den flüssigen Mitteln gezählt werden:
• Wertschriften in Form von börsenkotierten Aktien, da sie grossen Wertschwankungen unterliegen.
• Bankguthaben, deren Verwendung eingeschränkt ist.
• Kurz- und langfristige Bankschulden. |
107
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.4.7.3 Kontierung der Kontokorrente
Textergänzung 3. Absatz: Damit die Darstellung der Geldflüsse aus Betriebstätigkeit und aus Investitionstätigkeit nicht verzerrt werden, sind die Debitoren und Kreditoren getrennt nach ER und IR zu erfassen.
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113
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.5.2.1 Bewertung Finanzvermögen
Textkorrektur im 1. Absatz: Bei Liegenschaften mit Ausnahme von Baurechten ist eine systematische Neubewertung mindestens alle fünf Jahre sowie bei Änderung des amtlichen Werts vorzunehmen.
Bei Liegenschaften mit Ausnahme von Baurechten ist eine systematische Neubewertung mindestens alle fünf Jahre oder bei Änderung des amtlichen Werts vorzunehmen.
Textlöschung im 1. Absatz und Löschung der Grafik: Die Neubewertungsreserve wird einmalig beim Übergang vom HRM1 auf HRM2 gebildet, falls die Neubewertung des Finanzvermögens Aufwertungen zur Folge hat.
Neue Tabelle zur Bewertungsmethode und letztmaliger Bewertung.
Kursiv geschriebenes streichen
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116
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.6.5.7 Anlagespiegel
Textkorrektur im 4. Absatz: Es sind dies insbesondere die Zugänge, die Abgänge und Veräusserungen, die ordentlichen Abschreibungen (planmässige und ausserplanmässige) und Wertberichtigungen gemäss Art. 83 Abs. 4 GV, sowie die Veränderungen infolge Neubewertungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 81 Abs. 3 und 4 GV sowie zusätzliche Informationen.
Es sind dies insbesondere die Zugänge, die Abgänge und Veräusserungen, die Abschreibungen (ordentliche und zusätzliche Abschreibungen) und Wertberichtigungen gemäss Art. 83 Abs. 4 GV, sowie die Veränderungen infolge Neubewertungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 81 Abs. 3 und 4 GV sowie zusätzliche Informationen.
Kursiv geschriebenes streichen
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125
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.7.1 Spezialfinanzierungen
Ganzes Kapitel neu.
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128
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01.12.2021
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01.01.2021
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AH GF Kap. 2
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A
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Kap. 2.9.4.2.2 Bescheinigung zur Jahresrechnung
Textkorrektur im 1. Absatz: Die Gemeinden erstellen gestützt auf Art. 126a Abs. 3 GV jährlich die Bescheinigung zur Jahresrechnung. Die Daten der Bescheinigung werden in der entsprechenden Online-Anwendung des AGR erfasst. Nach Abschluss der Datenerfassung und spätestens bis Ende Juli des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres reichen die Gemeinden dem AGR das unterzeichnete Quittungsblatt ein. Das AGR prüft gestützt auf die Bescheinigung, ob es aufsichtsrechtliche Massnahmen einleiten muss und beschafft sich allenfalls weitere allgemeine Finanzdaten und Informationen zur Beurteilung der Finanzlage der Gemeinden. Die Direktionsverordnung regelt den Inhalt der Bescheinigung der Jahresrechnung (Art. 46a FHDV).
Die Gemeinden haben die Pflicht, vor Ende Juli des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres die Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung einzureichen. Das AGR prüft gestützt auf diesen Bestätigungsbericht, ob es aufsichtsrechtliche Massnahmen einleiten muss und beschafft sich allenfalls weitere allgemeine Finanzdaten und Informationen zur Beurteilung der Finanzlage der Gemeinden. Die Direktionsverordnung regelt den Inhalt der Bescheinigung der Jahresrechnung (Art. 46a FHDV). Das AGR stellt den Gemeinden ein Formular zur Verfügung.
Kursiv geschriebenes streichen
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180
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01.12.2021
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10.08.2020 |
Früherkennungssystem: Indikatoren und Bewertungssystem |
P |
Nettoschuld/EW
Anpassung Erläuterungstext
|
Hinweise |
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01.09.2020 |
10.08.2020 |
Früherkennungssystem |
P |
Korrektur Formel
Bruttoschulden (200+201-2016+206)
|
Tabelle Ergebnisse der Finanzplanung |
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01.09.2020 |
18.12.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 9) |
A |
Ergänzung Kontonummer Kapitel 2.2, Investitionsausgaben SG 6900 (anstelle SG 690) und Investitionseinnahmen SG 5900 (anstelle 590) |
11 |
|
01.01.2020 |
18.12.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 9) |
A |
Korrektur Betrag Kapitel 6, Tabelle: "Mittelfluss Abfallentsorgung" CHF 27'400.95 (anstelle 24'400.95) |
32 |
|
01.01.2020 |
18.12.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 9) |
A |
Korrektur rechtliche Grundlage GG (anstelle GV) |
36 |
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01.01.2020 |
18.12.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 9) |
A |
Ergänzung Nachtrag 1 neue Tabelle "Folgebewertung Finanzvermögen" |
40 |
|
01.01.2020 |
01.12.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 10) |
A |
neu: Musterjahresrechnung Kirchgemeinde |
Register 10 |
|
01.01.2020 |
15.07.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Neues Buchungsbeispiel 16.4
Familienergänzende Kinderbetreuung |
155 |
V2.2 |
01.07.2019 |
15.07.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Ergänzung Buchungsbeispiel 4.4
Fusszeile: Kontierung für Liegenschaften FV |
24 |
V2.2 |
01.07.2019 |
15.07.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Ergänzung Buchungsbeispiel 13.2
Steuerkontierung
Ertragsanteile an Direkter Bundessteuer |
116 |
V2.2 |
01.07.2019 |
15.07.2019 |
Steuerkontierung |
P |
Ergänzung Steuerkontierung
Ertragsanteile an Direkter Bundessteuer |
Tabelle zu Kontenrahmen HRM2 |
Juli 2019 |
01.07.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Neue Sachgruppe (SG) 3301.7 Ausserplanmässige Abschreibungen Anlagen im Bau VV |
54 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Neue SG 3321.7 Ausserplanmässige Abschreibungen Immaterielle Anlagen in Realisierung |
55 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Neue SG 3441.7 Wertberichtigung Anlagen im Bau FV |
57 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Änderung Bezeichnung SG: 3320.0 Planmässige Abschreibungen Software Informatik
Kursiv geschriebenes streichen
|
54 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Änderung Bezeichnung SG: 3321 Ausserplanmässige Abschreibungen Software Informatik
Kursiv geschriebenes streichen
|
54 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Auflösung SG: 383 Zusätzliche Abschreibungen |
62 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Auflösung SG: 3839 Zusätzliche Abschreibungen VV, nicht zugeteilt |
62 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Änderung IR Kontobezeichnung: 520 und 5200 Software Informatik
Kurisv geschriebenes streichen
|
78 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Neues Konto 1042 Steuern |
8 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Änderung Bezeichnung Funktion: 322 und 3220 Konzert Musik und Theater
Kursiv geschriebenes streichen
|
29 und 30 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Neue SG 4499 Übriger Finanzertrag |
70 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Auflösung SG: 483 und 4830 Ausserordentliche verschiedene Erträge |
73 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Auflösung SG: 384 Ausserordentlicher Finanzaufwand |
62 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Auflösung Konto: 2090 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen im FK |
23/24 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Ergänzung im Hinweistext SG 4240 : Gebühren für Wasser, Abwasser, Abfall, Elektrizität |
66 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Ergänzung im Hinweistext SG 3499 : Negativzinsen |
57 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Anpassung Hinweistext Konto 2940: Reserve, die für künftige Defizite der Erfolgsrechnung und/oder für neue Investitionen eingesetzt werden kann.
Kursiv geschriebenes streichen
|
25 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Ergänzung Hinweistext SG 3181: inkl. Steuererlasse. Die Sachgruppe kann für Forderungsverluste und für Steuererlasse (Forderungsverzichte) mit Unterkonti unterteilt werden. |
53 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Anpassung Hinweistext Konto IR SG 500: Bebaute und Unbebaute Flächen, ohne Grundstücke der Sachgruppen Strassen/Verkehrswege [501], Wasserbau [502].
Bebaute Flächen werden als Grundstücke bilanziert, weil sie nicht planmässig abgeschrieben werden.
Kursiv geschriebenes streichen
|
76 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Anpassung Hinweistext Konto IR SG 504: Erwerb und Erstellung von Gebäuden (inkl. Boden) und Einbauten in gemietete Liegenschaften sowie Einrichtungen (technische Gebäudeausrüstung) jedoch ohne Mobiliar.
Parzellierte Grundstücke unter Sachgruppe 500 erfassen.
Kursiv geschriebenes streichen
|
77 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Ergänzung im Hinweistext SG 3896: 'Schwankungsreserve' |
62 |
V6 |
10.01.2019
|
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Ergänzung im Hinweistext SG 4896: 'Schwankungsreserve' |
73 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Anpassung Hinweistext Funktion 7101: Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten von eigenen Wasserversorgungsanlagen, Hydranten (wenn nicht Funktion 150x zugeordnet).
Kursiv geschriebenes streichen
|
36 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Anpassung Hinweistext Funktion 1500: Gemeindeeigene Feuerwehr, Ölwehr, Brandverhütung, Feuerpolizei, Heustockkontrolle, Katastropheneinsätze, Feuerlöschgeräte und -einrichtungen, Hydranten (wenn nicht Funktion 7101 zugeordnet), Löschwasserweiher, Übungen, Kurse, Feuerwehr-Ersatzabgaben, Rückerstattungen Dritter für Einsätze.
Kursiv geschriebenes streichen
|
27 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Anpassung Kontobezeichnung Funktion7302: Kehrichtverbrennungsanlagen (Gemeinde Betrieb)
Fett geschriebenes streichen
|
37 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Ergänzung Hinweistext Funktion 7907: Gemeindebeitrag an Regionalkonferenz (Kontenplan für Regionalkonferenzen siehe Anhang). Regionale Aufgaben gemäss der Gesetzgebung über die Regionalpolitik, Agglomerationsbeitrag.
Kursiv geschriebenes streichen
|
38 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 3) |
A/P |
Ergänzung Hinweistext Funktion 8110: Verwaltung, Aufsicht und Erlassung von Vorschriften der Agrarwirtschaft; Verwaltung Landwirtschaft, Landwirtschaftsamt, landwirtschaftliche Genossenschaften, landwirtschaftliche Ausstellungen, Betriebszählungen, regionaler Landschaftsfonds.
Kursiv geschriebenes streichen
|
39 |
V6 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Unter Geschäftsvorfall Nr. 4 steht der Ertrag Fr. 96'226.00. Dieser lautet jedoch gemäss Fall Fr. 95'870.00. |
8 |
V2.2 |
sofort |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Textkorrektur auf S. 12: An der Börse kotierte Wertpapiere sind per Ende Jahr zum Börsenwert zu bilanzieren. |
12 |
V2.2 |
sofort |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Textkorrektur: Im Fallbeispiel wurde der Begriff 'Gebäude' ergänzt: Buchwert Grundstück/Gebäude per 31.12.2015 |
37 |
V2.2 |
sofort |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Beim Fall B Nr. 3 ist von einem Verkaufserlös von Fr. 800'000 die Rede. Richtigstellung des Betrages im Kontokreuz auf Fr. 800'000 (anstatt Fr. 1'000'000). |
37 und 38 |
V2.2 |
sofort |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Im Buchungsbeispiel 4.11 wurde die Funktion 2110 für den Kindergartenpavillon verwendet. Richtig ist die Funktion 2170. |
39 bis 40 |
V2.2 |
sofort |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Beim Fall B, Buchungsbeispiel 4.11 wurde der Betrag Nr. 3 im Kontokreuz Gebäude FV korrigiert: Fr. 197'500. |
40 bis 41 |
V2.2 |
sofort |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 4) |
A |
Beim Buchungsbeispiel 4.13 wurde das fehlende Kontokreuz 0290.6040.01 ergänzt |
45 |
V2.2 |
sofort |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 2) |
A |
Satz gelöscht im 5. Absatz: So ist beispielsweise der Anteil der Aktien am gesamten Finanzanlagegut auf 30% begrenzt, auf eine einzelne AG darf höchstens 10% des Finanzanlageguts entfallen. |
25 |
V1.1 |
sofort |
10.01.2019
|
Finanzkennzahlen (Tabelle zur Berechnung der Finanzkennzahlen) |
P |
Formel des Selbstfinanzierungsgrades (Gesamthaushalt, allgemeiner Haushalt und Spezialfinanzierungen) wird automatisch angepasst, wenn die Nettoinvestitionen minus oder null sind. Ist in so einem Fall die Selbstfinanzierung in Franken positiv, wird der SFG auf 100% gesetzt, ist die Selbstfinanzierung in Franken negativ, wird der SFG auf -1% gesetzt. |
Betrifft alle Tabellenblätter ausser Tabellenblatt "Grundlagendaten" |
30.11.2018 |
10.01.2019 |
10.01.2019 |
Arbeitshilfe Gemeindefinanzen (Kapitel 5) |
A |
Textkorrektur bei der Aussage der Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil (BVA) im letztem Satz: Diese Kennzahl gibt an, wie viele Prozente vom Finanzertrag (Finanzertrag gestrichen) laufenden Ertrag benötigt werden, um die Bruttoschulden abzubauen. |
9 |
V1.1 |
sofort |