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Änderung der Gemeindeverordnung-Anpassungen nach Einführung HRM2

Aktueller Stand

Die Änderung der GV tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Das AGR wird den gemeinderechtlichen Körperschaften zuhanden der Budgetierung für das Jahr 2026 im Frühling 2025 eine BISG-Information zukommen lassen.

Beschluss Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Änderung der GV am 13. November 2024 beschlossen (Link zum Geschäft).

Gleichzeitig hat die Direktion für Inneres und Justiz der Änderung der FHDV zum Nachvollzug dieser GV-Änderung zugestimmt.

Breite Konsultation via eMitwirkung

Vom 17. April bis am 17. Juni 2024 fand zur Änderung der GV ein breites Konsultationsverfahren via digitales Partizipationstool «eMitwirkung» statt. Zur Stellungnahme eingeladen waren insbesondere alle politischen Gemeinden und Kirchgemeinden sowie Gesamtkirchgemeinden, die kommunalen Verbände Verband Bernischer Gemeinden (VBG) und Verband Bernisches Gemeindekader (BGK), der Verband bernischer Burgergemeinden und Burgerlicher Korporationen (VBBG) sowie der Verband Bernischer Kirchgemeinden (KGV) und weitere Interessenvertretungen.

Innert Frist gingen insgesamt 169 Rückmeldungen ein, wovon 158 Eingaben von verwaltungsexternen Konsultationsteilnehmenden und 11 (gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über das Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren vom 21. Dezember 2022 [VMV]) nicht öffentliche) von verwaltungsinternen Stellen stammten. Zusätzliche 23 Konsultationseingeladene verzichteten explizit auf eine Stellungnahme. Für die detaillierte Zusammenstellung der öffentlichen Konsultationseingaben und deren Art der Berücksichtigung wird auf den Auswertungsbericht vom 18. Juni 2024 verwiesen.

Projektbeschrieb    

Beim Inkrafttreten der Bestimmungen über das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) per 1. Januar 2013 wurde in Aussicht gestellt, dass nach vollständig erfolgter Umsetzung in allen gemeinderechtlichen Körperschaften eine Überprüfung sämtlicher HRM2-Vorschriften in der Gemeindegesetzgebung vorgenommen wird. Anpassungsbedarf wurde eruiert und soll in Form der vorliegenden Änderung der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV) umgesetzt werden. Insbesondere sollen die zusätzlichen Abschreibungen aufgehoben, die Nutzungsdauern für Hochbauten angepasst werden und neue Vorgaben für die verkürzte Nutzungsdauer von Occasionen und Provisorien hinzugefügt werden.

Es wurden zwei politische Vorstösse zur Abänderung der Vorschriften des HRM2 eingereicht. Die Anträge des Vereins Jura bernois.Bienne (Jb.B) vom Januar 2021 betrafen die Verlängerung der Nutzungsdauern für Schulanlagen und Kindergärten sowie die Aufhebung der Vorschriften zu den zusätzlichen Abschreibungen. Im Juni 2022 wurde im Grossen Rat die Motion 116-2021 Kohler/Heyer (2021.RRGR.185) als Postulat angenommen, welche ebenfalls einen Antrag zur Erhöhung der Nutzungsdauern für Schulanlagen und Kindergärten beinhaltete.

Als fachliches Begleitgremium wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie bestand aus Vertreterinnen und Vertretern der politischen Gemeinden, des Verbandes Bernischer Gemeinden (VBG), des Jb.B. und des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Zusätzlich führte das AGR im Dezember 2021 aufgrund der erwähnten politischen Vorstösse bei allen 26 Kantonen eine Umfrage zu den Lebensdauern der Sachanlagen und im August 2022 eine Zusatzumfrage zu den Vorschriften für die Nutzungsdauern von Occasionen und Provisorien durch.

Der VBG und das AGR erstellten zusammen eine Umfrage zu den Themenbereichen betreffend den Nutzen und die Zukunft der zusätzlichen Abschreibungen sowie die Länge der Nutzungsdauern für Schulanlagen und Kindergärten. Sie wurde im April 2022 bei den politischen Gemeinden durchgeführt. Aufgrund diverser Rückmeldungen von Gemeinden wurden zudem auch die Themen betreffend die Aufnahme einer Sonderregelung der Nutzungsdauern für Provisorien und Occasionen und einer allgemeinen Verfeinerung der Anlagekategorien in den Fragekatalog einbezogen. Die Ergebnisse der Umfrage in den Kantonen sowie die Rückmeldungen der Gemeinden sind im Vortrag dargestellt.

Gleichzeitig wird die Gelegenheit wahrgenommen, in der GV verschiedene weitere finanzhaushaltsrechtliche Bestimmungen zu präzisieren und geringfügige materielle Anpassungen für einen effizienteren organisatorischen Ablauf in der kantonalen Verwaltung vorzunehmen. Schliesslich werden wenige Änderungen aufgrund der neuen Gesetzgebung über die digitale Verwaltung hinzugefügt.
 

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