Diese Seite beinhaltet Fragen, welche vor, während und nach der Fusion oft auftauchen und werden direkt beantwortet. Falls Sie noch weitere Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Gemeindefusion / IKA Arten und Unterschiede
Unter einer Gemeindefusion im Sinne des Gemeindefusionsgesetzes (GFG) ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer eigenständiger Gemeinden zu verstehen.
Dabei fusionieren immer gleichartige Körperschaften, also Einwohnergemeinden unter sich oder aber Einwohnergemeinden mit gemischten Gemeinden. Schliesslich können auch Kirchgemeinden mit Kirchgemeinden oder Burgergemeinden mit Burgergemeinden sich zusammenschliessen.
Es wird unterschieden zwischen Kombinationsfusion und Absorptionsfusion.
Kombinationsfusion = Die beteiligten Gemeinden schliessen sich zu einer gänzlich neuen Gemeinde mit neuem Recht zusammen.
Absorptionsfusion = Eingemeindung; eine Gemeinde wird von der anderen aufgenommen. Das Recht der übernehmenden Gemeinde bleibt gänzlich bestehen. Die Absorptionsfusion ist im Kanton Bern im Gegensatz zu anderen Kantonen erst seit 1.1.2013 explizit vorgesehen. (Vgl. neuer Art. 4c GG Abstimmung Bestandesgarantie vom 23.9.2012).
Eine Gemeindefusion ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer eigenständiger Gemeinden zu einer neuen Gemeinde.
Demgegenüber ist die Interkommunale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Gemeinden entweder auf vertraglicher Basis oder durch die Schaffung eines neuen Rechtsträgers zur Verfolgung eines gemeinsamen Interesses (z.B. Schulen, Sozialdienst, Freizeiteinrichtungen, Feuerwehr, Abfallentsorgung, etc.).
Fusionen zwischen Einwohnergemeinden und Gemischten Gemeinden sind zulässig und werden gleich behandelt wie Fusionen zwischen Einwohnergemeinden. Gemäss Artikel 118 Abs.3 Gemeindegesetz entsteht bei der Fusion einer Einwohnergemeinde und einer Gemischten Gemeinde eine Gemischte Gemeinde.
Fusionen zwischen Gemischten Gemeinden sind zulässig und werden gleich behandelt wie Fusionen zwischen Einwohnergemeinden. Durch die Fusion zwischen Gemischten Gemeinden entsteht eine Gemischte Gemeinde.
Exkurs:
Neugründungen von Gemischten Gemeinden sind unzulässig (Art. 118 Abs.2 GG)
Gemeinden / Arten / Grösse
Eine Gemischte Gemeinde ist eine Vereinigung einer Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Ort bestehenden Burgergemeinden (vgl. Art. 118 Gemeindegesetz).
Einwohnergemeinden und Gemischte Gemeinden werden im Gegensatz zu anderen Körperschaften als sog. politische Gemeinden bezeichnet.
Im Kanton Bern leben momentan (Stand 1.1.24) in gut 41 % aller Gemeinden weniger als 1'000 Personen. Etwas mehr als ein Fünftel der bernischen Gemeinden weist sogar einen Bevölkerungsstand von weniger als 500 Personen auf. Gut 46 % aller Gemeinden haben zwischen 1'000 und 5'000 Einwohnerinnen und Einwohner und in 24 oder 7% aller Gemeinden leben zwischen 5'000 und 10'000 Personen. 5% der Bevölkerung leben in den 17 Gemeinden, welche mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
Der Kanton Bern wünscht sich starke und leistungsfähige Gemeinden, welche ihre Aufgaben eigenverantwortlich und in der gebotenen Qualität erfüllen können. Leistungsfähige Gemeinden sind das Fundament eines starken Kantons.
Bei grösseren Gebilden lassen sich die Behörden in der Regel einfacher bestellen, eine attraktive Infrastruktur kann angeboten und unterhalten werden.
Gründe / Dauer/ Kosten / Umsetzung
Universalsukzession = Gesamtrechtsnachfolge; dies bedeutet bei einer Fusion, dass grundsätzlich alle Rechte und Pflichten der fusionierenden Gemeinden auf die neu entstehende Gemeinde übergehen. Somit werden z.B. alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fusion noch bestehenden Vertragsverhältnisse übernommen. Die Mitgliedschaften in Gemeindeverbänden werden im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten der fusionierenden Gemeinden übertragen.
Direkter finanzieller Nutzen
- Einsparungen im Finanzausgleich
- nachhaltige Lösungen für Sanierungsfälle
- Einsparungen dank ökonomisch sinnvollen Schulstrukturen
- Einsparungen durch die geringere Anzahl an Gemeindeverwaltungen
Indirekter Nutzen für den Kanton
- Wirtschaft
- Schule
- Raumplanung
- Qualität von öffentlichen Leistungen
- Politikgestaltung
- Aufgabenvollzug
- Gemeindeautonomie
- Demokratie
- Weitere
Kantonaler Verwaltungsaufwand
- Stärkere Aufgabendelegation an die Gemeinden
- Reduktion des Beratungs-, Betreuungs-, Steuerungs- und Aufsichtsaufwands der kantonalen Stellen in den einzelnen Bereichen
- Qualitätssteigerung
Die Kosten einer Fusion lassen sich nicht verallgemeinern. Hingegen ist die finanzielle Beteiligung des Kantons an Fusionsprojekten eindeutig berechenbar. Gemäss Art. 34 Abs. 2 FILAG kann der Regierungsrat zusammenlegungswilligen Gemeinden projektbezogene Zuschüsse bis zu CHF 70'000 ausrichten. Pro weitere Gemeinde erhöht sich der Betrag um CHF 10'000 bis maximal CHF 120’000. In der Praxis beteiligt sich der Kanton in der Regel an der Hälfte der ausgewiesenen Projektkosten bis zur vorerwähnten Obergrenze.
Beispiel
Fusionsprojekt Gemeinde A und Gemeinde B Kostenschätzung gemäss Projektbudget CHF 58’000
Davon für externe Dritte CHF 10’000
Personal - und Materialaufwand CHF 46’000
Diverses CHF 2’000
Projektbezogener Zuschuss (Beschluss Regierungsrat) CHF 29’000
Auszahlungsmodalitäten:
1. Tranche von CHF 14'000 nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses
2. Tranche von CHF 15'000 nach Vorliegen positiver Gemeindeversammlungsbeschlüsse zum Grundlagenbericht resp. des (daraus resultierenden) Auftrags zur Ausarbeitung der Fusionsunterlagen (Vertrag und Reglement)
Allfällige Finanzhilfe nach beschlossener Fusion gemäss Art. 3ff GFG
Annahme Gemeinde A hat 232 Einwohner, Gemeinde B 857
Finanzhilfebetrag: 232 + 1'000 = 1'089 x CHF 400 = CHF 435'600
Annahme Gemeinde A hat 232 Einwohner, Gemeinde B 1'765
Finanzhilfebeitrag: 232 + 1'000 = 1'232 x CHF 400 = CHF 492'800
Eine im Vorfeld exakt zu berechnende und allgemeingültige Dauer des Fusionsprozesses gibt es nicht. Wie lange der Fusionsprozess im Einzelfall dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Anzahl und Grösse der beteiligten Gemeinden, Art der Fusion, etc.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der ersten konkreten Gespräche zwischen den fusionswilligen Gemeinden (z.B. an einem Startworkshop) und der Funktionsfähigkeit der neuen Gemeinde mindestens zweieinhalb bis drei Jahre vergehen.
Projektschritte | Wer | Wann |
Entscheid Legitimation Abklärungen |
Gemeindeversammlungen | Herbstversammlung 2021 |
1. Sitzung IKA | IKA | ab Januar 2022 |
Weitere Sitzungen IKA | ||
Der Grundlagenbericht der IKA gemäss Fusionsabklärungsvertrag liegt vor | IKA | Sommer 2022 |
Allfällige Information als Start oder während Mitwirkung (Veranstaltung oder Printmedium) | GR und IKA | anschliessend |
Allfällige Mitwirkung | Bevölkerung | |
Die Grundsatzentscheide der Gemeinderäte sind gefällt | GR | |
Traktandierung und Botschaft für Grundsatzentscheid an GVers. | GR und IKA | |
Grundsatzentscheid betr. Fortführung | Gemeindeversammlungen | Herbstversammlung 2022 |
Ausarbeitung Fusionsvertrag und Organisationsreglement | IKA und GR | |
Vorprüfung Kanton | AGR | |
Traktandierung und Botschaft für Schlussbestimmung | GR und IKA | |
Schlussabstimmung | Gemeindeversammlungen (ev. Urne) | Frühlingsversammlung 2023 |
Genehmigung Kanton | AGR, RR | August 2023 |
Umsetzung | 1.1.2024 |
Eine Fusion zweier Gemeinden erfolgt zweckmässigerweise auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres.
Unterstützung durch Kanton
Am 1. Juni 2005 trat das Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) in Kraft. Es bezweckt die Förderung freiwilliger Zusammenschlüsse (Fusionen) von Einwohnergemeinden und Gemischten Gemeinden. Die Fusionsförderung umfasst die vier folgenden Elemente:
- Finanzielle Unterstützung
Projektbezogene Zuschüsse (Art. 34 FILAG), Finanzhilfe (Art. 4ff GFG), FILAG- Kompensation über max. 10 Jahre (Art. 34 FILAG) - Beratung (Art. 4ff GG)
Projektbegleitug juristische, finanz. Beratung, Koordination kant. Verfahren - Musterunterlagen
Musterverträge und -reglemente, Musterkonzepte, Checklisten und Projektfahrpläne - Anordnung und Vorschlagsrecht
Anordnung Fusion (Art. 4i GG), FILAG-Kürzung (Art. 35a FILAG), Vorschlag Abklärungsperimeter (Art. 4b GG)
Der Kanton Bern unterstützt fusionswillige Gemeinden einerseits personell durch Mitarbeitende des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR), welche den Gemeinden nach Bedarf beratend zur Seite stehen und Hilfsmittel wie Musterunterlagen abgeben. Andererseits gewährt der Kanton finanzielle Unterstützung durch Auszahlung von projektbezogenen Zuschüssen gemäss FILAG 34 Abs. 2 und 3 (sog. Abklärungsbeitrag) während des Fusionsprozesses sowie durch Ausrichtung einer Finanzhilfe nach erfolgter Fusion (Fusionsbeitrag). Schliesslich gleicht der Kanton die Einbussen bei den FILAG-Leistungen während zehn Jahren aus.
Mit der Annahme der Vorlage zur Optimierung der Förderung von Gemeindezusammenschlüssen vom 23. September 2012 durch das Berner Stimmvolk wurde die Bestandesgarantie der Gemeinden gelockert. Seit dem 1. Januar 2013 hat der Kanton Bern ein Anordnungsrecht für Fusionen in klar definierten Fällen sowie ein Vorschlagsrecht für Fusionsperimeter.
Beitragsberechtigt sind Fusionen unter Einwohnergemeinden, unter gemischten Gemeinden sowie von Einwohnergemeinden mit gemischten Gemeinden. Seit dem 1. Januar 2013 sind auch Fusionen zwischen Kirchgemeinden unterstützungsberechtigt.
Liste der laufenden, beschlossenen und abgebrochenen Fusionsprojekte
Freiwilligkeit oder Zwang
Im Kanton Bern gilt das Primat der Freiwilligkeit bei Gemeindefusionen.
Gemeindefusionen sollen Reformen von unten sein. Der Kanton will positive Anreize schaffen und negative Anreize beseitigen.
Am 23. September 2012 hat das Volk mit einer Änderung der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes eine Lockerung der verfassungsrechtlichen Bestandesgarantie der Gemeinden gutgeheissen. Demnach kann der Grosse Rat in zwei, gesetzlich klar definierten Fällen eine Fusion auch gegen den Willen der betroffenen Gemeinden anordnen. Die Anordnung einer Fusion liegt im Ermessen des Grossen Rates. Dies bringt die „Kann“-Formulierung im geänderten Art. 108 der Kantonsverfassung zum Ausdruck. Eine Zwangsfusion soll schliesslich erst als letzte, aller zur Verfügung stehender Massnahmen zur Anwendung gelangen („ultima ratio“). Vor der Anordnung eines Zusammenschlusses ist deshalb stets zu prüfen, ob die angestrebte Wirkung mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Die Anwendungsfälle einer Fusionsanordnung werden im Gemeindegesetz (GG) in Art. 4i abschliessend aufgezählt. Es sind dies:
1. eine Gemeinde ist auf Dauer nicht mehr leistungsfähig, d.h. sie kann z.B. ihre Behördensitze nicht mehr besetzen oder essenzielle Gemeindeaufgaben nicht mehr wahrnehmen und
2. Fusion einer nicht fusionswilligen Gemeinde, wenn sich in einem Fusionsprojekt die Mehrheit aller Gemeinden und die Mehrheit aller Stimmberechtigten für eine Fusion aussprechen.
Vor- und Nachteile / Chancen und Risiken einer Fusion
- administrativer Gewinn bezüglich Quantität und Qualität der Leistungen
- tiefere Fixkosten pro Kopf
- weniger Rekrutierungsprobleme bei der Besetzung von Behörden- und Kommissionssitzen
- besseres Dienstleistungsangebot der Gemeinden
- bessere Auslastung der Kapazitäten
- Wiedererlangung oder Ausbau der Autonomie, weil die übertragenen Aufgaben besser wahrgenommen werden können
- mehr politisches Gewicht gegenüber dem Kanton
- geringere Anfälligkeit gegenüber gemeindeinternen Veränderungen
- grösserer finanzieller Handlungsspielraum
- günstigere Beschaffung von Produktionsmitteln
- Standortvorteile im Wettbewerb mit anderen Gemeinden
- grossräumigere Ortsplanung
- die am Fusionsprojekt beteiligten Gemeinden legen über ihre Lage in umfassender Weise Rechenschaft ab
- abnehmende politische Partizipation/abnehmende Integrationsfunktion der fusionierten Gemeinde (z.B. wenn ein Parlament nötig wird)
- unter Umständen höherer Pro-Kopf-Aufwand
- gesteigerte Anspruchshaltung der Bürgerinnen und Bürger
- vermehrter Perfektionismus infolge Professionalisierung in Bereichen, in denen dies nicht nötig wäre
- geringere Bürgernähe
- Verunsicherungen der Angestellten
- Kosten (z.B. wenn Neubauten erforderlich werden)
Es ist wichtig, nicht nur mögliches kurzfristiges Einsparpotenzial ins Auge zu fassen, sondern die Bereitschaft zu haben, Chancen und Risiken zu klären; z.B. gemeinsame Schule sichern, Professionalität in der Leistungserbringung erhöhen, Raumplanungsaspekte nutzen, Gewicht gegenüber Region und Kanton erhöhen etc.
Auswirkungen auf Kirchgemeinden und Burgergemeinden
Es ist möglich, dass Ortsteile einer fusionierten politischen Gemeinde zu unterschiedlichen Kirchgemeinden gehören. Ganz allgemein müssen Einwohner- und Kirchgemeinde nicht zwingend übereinstimmen. Bsp. Wengi, Ortsteil der Einwohnergemeinde Reichenbach gehört zur Kirchgemeinde Frutigen. Es müssen jedoch separate Steuerregister geführt werden, wenn auf dem Gebiet einer Einwohnergemeinde mehrere Kirchgemeinden bestehen.
Fusionen von Einwohnergemeinden führen nicht automatisch zu Fusionen von Burgergemeinden. Burgergemeinden sind durch die Fusion von Einwohnergemeinden in ihrem Gebiet und Bestand nicht betroffen. Jedoch verleihen sie ab dem Fusionszeitpunkt ihren Burgern neben dem Burgerrecht gleichzeitig auch das Bürgerrecht der neuen fusionierten Einwohnergemeinde.
Namen und Wappen
Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten für den Gemeindenamen nach einer Fusion
- Schaffung eines neuen Namens (Bsp. Gemeinde Wald aus der Fusion der Gemeinden Englisberg und Zimmerwald)
- Weiterverwendung eines bisherigen Gemeindenamens (Bsp. Innertkirchen, Fusion mit Gadmen)
- Bildung eines Doppelnamens aus den bestehenden Gemeindenamen (Bsp. Twann-Tüscherz)
Falls ein neuer oder ein Doppelname für die Gemeinde vorgesehen ist, muss dieser beim Bundesamt für Landestopografie/swisstopo zur Vorprüfung eingereicht werden. Die definitive Genehmigung des Namens erfolgt nach beschlossener und durch den Regierungsrat genehmigter Fusion durch Publikation im Bundesblatt.
Siehe auch:
Gesetzliche Grundlagen:
Da im Wappenregister des Kantons Bern für jede Gemeinde nur ein Wappen verzeichnet ist, müssen sich die Gemeinden im Falle der Fusion auf ein Wappen einigen. Sie können dabei eines der bestehenden Wappen als „neues“ Gemeindewappen wählen oder ein neues Wappen gestalten. Dabei sollen soweit möglich die historischen Gegebenheiten berücksichtigt und die Regeln der Heraldik eingehalten werden.
Es wird empfohlen, das neu gestaltete Wappen dem Staatsarchiv zur Beurteilung vorzulegen.
Im täglichen Gebrauch (z.B. amtliche Schreiben, Wahl- und Abstimmungscouverts, Steuerrechnung, gemeindeeigene Homepage) ist es den Gemeinden freigestellt, statt des im Wappenregister hinterlegten Wappens mit einem Schriftzug (Bsp. Schwarzenburg) oder einem Signet aus beiden/allen Ortschaftswappen (Bsp. Innertkirchen, Fusion mit Gadmen) aufzutreten.
Archivierung und Abschreibungen
Bei der Fusion muss die neue Gemeinde die jeweiligen Archivbestände der durch den Zusammenschluss aufgehobenen Gemeinden abschliessen und in einem Findmittel verzeichnen. Sie gewährleistet, dass im Findmittel der neuen Gemeinde an korrekter Stelle auf das gesondert bewirtschaftete Findmittel für das Archivgut der aufgehobenen Gemeinde verwiesen wird. Sie bezeichnet den Archivraum, in welchem die Unterlagen dauerhaft aufbewahrt werden. Wichtig ist dabei, dass die Archivbestände der bisherigen Gemeinden getrennt geführt werden, so dass jederzeit nachgewiesen werden kann, welche Unterlagen zu den aufgehobenen Gemeinden gehört haben.
Die fusionierte Gemeinde führt für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde das bestehende Verwaltungsvermögen je nach vorgängig beschlossener Abschreibungsdauer weiter. Diese Abschreibungsdauer kann deshalb unterschiedlich sein.
Für die Darstellung in der Bilanz gibt es folgende Möglichkeiten:
- Die fusionierte Gemeinde führt in der Bilanz für jede ehemalige Gemeinde ein separates Unterkonto für das bestehende Verwaltungsvermögen. In der Jahresrechnung sind im Anhang (im Kapitel Regelwerk, unter der Rubrik „Bestehendes Verwaltungsvermögen“) die Beträge je ehemalige Gemeinde mit deren Abschreibungsdauer aufzuführen.
- Die fusionierte Gemeinde führt in der Bilanz ein Sammelkonto für das bestehende Verwaltungsvermögen und erstellt einen Bestandesnachweis dazu (siehe Muster in der Anlage). Auch in diesem Fall sind in der Jahresrechnung im Anhang die einzelnen bestehenden Verwaltungsvermögen und deren Nutzungsdauer aufzuführen.
Auswirkungen auf Führerausweis, Beschilderung, Postleitzahl
Informationen zum Thema Führerausweisänderung infolge Gemeindefusionen finden Sie hier.
Ortschaftstafeln
Die Beschilderung der Ortschaften in den fusionierenden Gemeinden erfährt grundsätzlich keine Änderung. Die Gemeinden behalten ihre Ortschaftsnamen bei. Diese Namen stehen auf den Ortschaftstafeln an Gemeinde- und Staatsstrassen. Auf der Ortschaftstafel (Signal Nr. 4.27 oder Nr. 4.29) steht grundsätzlich nur der offizielle Name der Ortschaft. Auf der ersten Ortschaftstafel nach dem Grenzübertritt in den Kanton Bern stehen zusätzlich unter dem Ortsnamen die Kantonskennbuchstaben „BE“.
Auf die zusätzliche Anschrift der Gemeindezugehörigkeit auf der Ortschaftstafel ist zu verzichten. Diese Angabe ist für die Verkehrsteilnehmer aus verkehrstechnischer Sicht nicht relevant. Vielmehr widerspricht es dem Grundsatz in der Signalisation, die Fahrzeugführer mit kurzen, klaren und eindeutigen Hinweisen möglichst wenig abzulenken.
Falls durch die Schaffung eines neuen Namens die Vermutung entsteht, dass es zu Verwechslungen mit bereits bestehenden Ortschaftsnamen kommt, empfehlen wir, zur korrekten Beschriftung der Ortschaftstafeln mit dem zuständigen Oberingenieurkreis des kantonalen Tiefbauamts Kontakt aufzunehmen.
Strassen
Die Strassen in den fusionierenden Gemeinden behalten grundsätzlich ihre Namen. Da die Ortschaftsnamen bestehen bleiben, sind auch mehrere gleichlautende Strassennamen pro politische Gemeinde möglich (Bsp. Bahnhofstrasse in Lyss, Bahnhofstrasse in Busswil, politische Gemeinde Lyss). Liegen die gleichnamigen Strassennamen örtlich sehr nah zusammen und befinden sie sich in einem ähnlich aussehenden Siedlungsgebiet, sollte aus sicherheitstechnischen Überlegungen (Identifikation des richtigen Objekts im Gefahrenfall) eine Umbenennung ins Auge gefasst werden. Für die Strassennamen, deren allfällige Umbenennung und die Gebäudenummerierung ist die Gemeinde zuständig.
Siehe auch
Grundsätzlich nimmt die Schweizerische Post eine Gemeindefusion nicht zum Anlass, eine bestehende Postleitzahl zu streichen. Postleitzahlen sind grundsätzlich an Ortschaften geknüpft. Viele politische Gemeinden vereinen mehrere Ortschaften (und Postleitzahlen) auf ihrem Gebiet. Im Rahmen von Gemeindefusionen ist eine Abklärung mit der Post aber empfehlenswert (Kontakt: Die Post, Abt. Poststellen und Verkauf, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern).
Auswirkungen auf Bürgerrecht, Grundstücknummern, Raumplanung, Feuerwehr, ÖV, Krankenkassen, BMBV
Die Bürgerinnen und Bürger von zusammengeschlossenen Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden erwerben das Bürgerrecht der neuen Gemeinde (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, Kantonales Bürgerrechtsgesetz; KBüG vom 13. Juni 2017). Das Gemeindebürgerrecht wird automatisch im Personenstandsregister angepasst. Die Bürgerinnen und die Bürger benötigen weder einen neuen Reisepass, noch eine neue Identitätskarte oder einen neuen Heimatschein.
Die Bürgerinnen und Bürger können jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gemeindezusammenschlusses beim Zivilstandsamt, in dessen Kreis sich die zusammengeschlossene Gemeinde befindet, beantragen, dass der Gemeindename der aufgehobenen Gemeinde in Klammern angefügt wird (Art. 3 Abs. 2 KBüG). Personen, die dies wünschen, müssen ihren Antrag mit vorliegendem Formular einreichen.
Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können bei gemeinsamem Heimatort den Antrag einzeln oder gemeinsam stellen. Kinder können in den Antrag der Eltern einbezogen werden, wenn
- sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind,
- sie das gleiche Bürgerrecht wie die antragstellenden Eltern oder der antragstellenden Elternteil haben und
- die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt
Ab dem vollendeten 16. Altersjahr haben minderjährige Kinder ihren eigenen Willen unterschriftlich zu erklären.
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller und minderjährige Kinder ab dem 16. Altersjahr haben dem vorliegenden Formular eine Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte beizulegen.
Pro Antrag wird eine Gebühr von CHF 75.00 erhoben. Nach Erhalt der Bestätigung der Beurkundung zusammen mit der Rechnung kann ein Reisepass oder eine Identitätskarte mit dem neuen Heimatort kostenpflichtig bestellt werden.
Antrag auf Änderung des Bürgerrechts nach Gemeindezusammenschluss (Gemeindefusion)
Informationen bezüglich der Grundstücknummern, amtliche Vermessung und Bewertung, sowie dem Grundbuch finden Sie im Leitfaden für Geometerinnen und Geometer.
Mit dem kantonalen Richtplan 2030 werden die Gemeinden unterschiedlichen Raumtypen zugeordnet. Durch eine Fusion können die einzelnen Siedlungsgebiete (Ortsteile) der durch den Zusammenschluss erweiterten oder neu entstandenen Gemeinde unterschiedlichen Raumtypen zugeordnet sein. Die Berechnung der relevanten Grundlagen (z.B. tatsächlicher Wohnbaulandbedarf) basiert auf der Ebene dieser Raumtypen.
Das AGR stellt für Gemeinden mit Fusionsabsichten im Bereich Raumplanung als Entscheidungsgrundlage die Auswirkungen in Bezug auf
- den tatsächlichen Wohnbaulandbedarf
- die unüberbauten Bauzonenreserven sowie
- die Ermittlung der Nutzungsreserve
auf Antrag zur Verfügung.
Auskunft erteilen die für die Gemeinde zuständigen Planer/-innen der Abteilung Orts- und Regionalplanung.
Grundsatz
Einwohnergemeindefusionen haben rein formal keine Auswirkungen auf den Bestand von Feuerwehren. Jedoch kann ein unmittelbarer Einfluss auf die kantonalen Betriebsbeiträge der GVB an die Gemeinden bestehen. Die Einwohnergemeindefusionen können deshalb Auslöser für eine Optimierung der Feuerwehrorganisation in den beteiligten Gemeinden sein.
Bei einer Gemeindefusion werden bis dato unabhängige Feuerwehrorganisationen rechnerisch bzw. beitragstechnisch automatisch zu einer einzigen Organisation zusammengelegt. Dabei sind unter Einbezug des Kreisfeuerwehrinspektors die organisatorischen Strukturen zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
Höhe Betriebsbeitrag
Durch eine Fusion von Einwohnergemeinden verringern sich meist die Betriebsbeiträge.
Betriebsbeiträge werden pro Gemeinde ausbezahlt. Die Betriebsbeiträge richten sich nach dem Schutzwert der Gemeinde (Infrastrukturkostenbeitrag), nach dem Schutzwert der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrverbundes (=Wirkungsbeitrag) sowie nach dem Schutz der Sachwerte in Form des Prämienvolumens der GVB (=Risikobeitrag). Details entnehmen Sie bitte den aktuellen Dokumenten
- Reglement Beiträge an Feuerwehrorganisationen
- Anhang zum Reglement Beiträge an Feuerwehrorganisationen
Im Falle einer Fusion von beispielsweise drei Gemeinden kann sich zwar der Infrastrukturkostenbeitrag für die neu fusionierte Gemeinde erhöhen, dieser bleibt aber sicher geringer, als die Summe der drei vor der Fusion ausbezahlten Infrastrukturkostenbeiträge.
Einmaliger Zusammenschlussbeitrag
Bei einer Feuerwehrfusion ohne vorangehende oder gleichzeitige Einwohnergemeindefusion unterstützt die GVB aktuell die Gemeinden mit einem einmaligen Zusammenschlussbeitrag in der Höhe des dreifachen jährlichen Betriebsbeitrags.
Dieser einmalige Zusammenschlussbeitrag kann auf Gesuch hin bei einer Feuerwehrfusion im Zuge einer Einwohnergemeindefusion ebenfalls geprüft werden. Er würde dazu dienen die Übergangsphase bis zu einer möglichen Optimierung der Organisation zu erleichtern.
Allfällig bereits geleistete Zusammenschlussbeiträge aus früheren Jahren werden in Abzug gebracht.
Weitere Informationen zum Thema sowie Zahlen zu den effektiven finanziellen Auswirkungen sind bei der zuständigen Ansprechperson der Gebäudeversicherung des Kantons Bern GVB, Herr Michael Stettler, MStettler@gvb.ch, Fachspezialist Feuerwehr / Stab : https://www.gvb.ch/de/feuerwehr/ erhältlich.
Informationen finden Sie hier.
Durch Gemeindefusionen können einzelne Gemeinden krankenkassentechnisch u.U. in andere Prämienregionen fallen.
Gemäss Artikel 91b Abs. 3 der Verordnung über die Krankenversicherung kann der Kanton bei Fusionen von Gemeinden, die unterschiedlichen Prämienregionen angehören, dem EDI einen Vorschlag machen, in welche Prämienregion die neue Gemeinde eingeteilt werden soll.
Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) teilt das EDI die aus der Fusion entstandene Gemeinde in jene Prämienregion ein, in welche die vor der Fusion von der Einwohnerzahl her grösste Gemeinde eingeteilt war.
Fusionieren zwei Gemeinden, die derselben Prämienregion angehören, wird die aus der Fusion entstandene Gemeinde in dieselbe Prämienregion eingeteilt, in welche die ursprünglichen Gemeinden eingeteilt waren.
Die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV); BSG 721.3) beinhaltet die Begriffe und Messweisen von Gebäudedimensionen und Abständen im Bauwesen.
Die Frist zur Umsetzung der BMBV in die baurechtliche Grundordnung der Gemeinden wurde am 8. Mai 2019 durch eine vom Regierungsrat beschlossene Änderung der BMBV einmalig um 3 Jahre verlängert.
Die Frist zur Umsetzung endet neu am 31. Dezember 2023.
Für Gemeinden, die am 1. Januar 2024 ihre baurechtliche Grundordnung nicht angepasst haben, gelten gemäss Art. 34 Abs. 3 BMBV automatisch die Bestimmungen der BMBV, was faktisch zu einem Baustopp führt, da die Verordnung zwar Messweisen jedoch keine Masse enthält.
Gemeinden im Fusionsprozess wird empfohlen, sich frühzeitig mit der Umsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen auseinanderzusetzen.