Die Abteilung Gemeinden ist Anlaufstelle für Datenschutzfragen der gemeinderechtlichen Körperschaften. Für Datenschutzfragen mit einem engen Bezug zu einem spezifischen Fachgebiet (z.B. Sozialhilfe, Schulen, Steuern etc.) stehen in erster Linie die für den betreffenden Bereich zuständigen kantonalen Fachstellen zur Verfügung.
Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz behandelt grundsätzlich keine direkt an sie gerichteten Datenschutzanfragen von Gemeinden, sondern steht in erster Linie den kommunalen Datenschutzaufsichtsstellen gemäss Artikel 33 Datenschutzgesetz (in der Regel Rechnungsprüfungsorgan) für Anfragen zur Verfügung.
Zur Zuständigkeitsregelung vgl. BSIG 1/152.04/9.1
Bundesrecht
Kantonales Recht
- Artikel 18 der Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993 (KV), BSG 101.1
- Kantonales Datenschutzgesetz vom 19.21986 (KDSG), BSG 152.04
- Vortrag zum Datenschutzgesetz
- Vortrag betreffend Änderung des Datenschutzgesetzes
- Kantonale Datenschutzverordnung (DSV); BSG 152.040.1
- Vortrag betreffend die Datenschutzverordnung (DSV)
- Änderung Datenschutzgesetz; Konsequenzen für die Gemeinden (BSIG 1/152.04/10.1)
Arbeitshilfen
Muster
Weisungen und Informationen
- Information: Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrollen an die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden sowie an die Jüdischen Gemeinden
- Datenbekanntgabe im Einbürgerungsverfahren (BSIG 1/121.1/1.1)
- Information: Ausstellen von Handlungsfähigkeits-, Leumundszeugnissen und polizeilichen Informationsberichten (BSIG 5/551.1/5.1)
- Information: Mitteilungspflicht bei Straftaten (BSIG 3/321.1/1.1)
- Datenschutzlexikon für die Volksschule
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