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Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ)

Kanton fördert die Zusammenarbeit

Gemäss Auftrag in der Kantonsverfassung fördert der Kanton die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Im Gemeindegesetz finden sich weitere gesetzliche Grundlagen dazu. Der Kanton lässt den Gemeinden jedoch die Wahlfreiheit für die interkommunale Zusammenarbeit und greift nur dort ein, wo Aufgaben nicht effizient und kostengünstig genug erfüllt werden (sog. Drei-Stufen-Modell der Zusammenarbeit gemäss Art. 5 ff. GG: erste Stufe: freiwillige Zusammenarbeit; zweite Stufe: Druck des Kantons zur Zusammenarbeit durch Entzug von finanziellen Mitteln; dritte Stufe: Zwang gegenüber den Gemeinden zur Zusammenarbeit, wenn es die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erfordert).

Öffentlichrechtliche Rechtsformen der Zusammenarbeit

  • (Mehrzweck-)Verband
  • Vertragsverhältnis (Sitzgemeindemodell)
  • Öffentlichrechtlicher Vertrag (einfache Gesellschaft)
  • Gemeindeunternehmen (selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit)
  • öffentlichrechtliche Stifung

Privatrechtliche Rechtsformen der Zusammenarbeit

  • Verein
  • Stiftung
  • Einfache Gesellschaft
  • Aktiengesellschaft
  • Genossenschaft

Die Qualität und Effizienz der Zusammenarbeit hängt nicht primär von der Rechtsform ab, sondern vielmehr vom Willen der beteiligten Gemeinden, eine Aufgabe über die Gemeindegrenze hinweg wirtschaftlich, effizient, bürgernah und kostengünstig durchzuführen. Am Anfang steht jedes Mal die klare Umschreibung der Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll und der Ziele, die mit der gemeinsamen Aufgabenerfüllung verfolgt werden. Unabhängig von der Rechtsform bleiben aber die Gemeinden letztlich verantwortlich dafür, dass ihre Aufgaben erfüllt werden.

Beispiele interkommunaler Zusammenarbeit

Diese Beispiele stammen aus der Praxis und sollen als Orientierungshilfe dienen. Vollständigkeit und Aktualität sind bei den jeweiligen Gemeinden direkt in Erfahrung zu bringen.
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich um Beispiele aus der Praxis. Die Verträge sind nur summarisch geprüft worden. Ob sie sich auch auf lange Sicht bewähren, ist bei den einzelnen Gemeinden am besten direkt nachzufragen.

BSG Aufgabenbereich Rechtsform Gemeinden/Verfasser Dokument
860 Soziales Sitzgemeindemodell Amt für Gemeinden und Raumordnung und beteiligte Gemeinden des Amtsbezirks Frutigen Vertrag Sitzgemeindemodell
- Asylwesen Auslagerung an Private / Dritte
Amt für Gemeinden und Raumordnung PAG-Vertrag
- Asylwesen Sitzgemeindemodell Amt für Gemeinden und Raumordnung und Gesundheits- und Integrationsdirektion, Sozialamt PAG-Sitzgemeindemodell
17 Gemeindeverwaltung Auslagerung an Private / Dritte
Mühledorf Vertrag
17 Gemeindeverwaltung Sitzgemeindemodell Oberhünigen und Zäziwil Vereinbarung
17 Gemeindeverwaltung Sitzgemeindemodell Bettenhausen und Bollodingen Vereinbarung
17 Gemeindeschreiberei Sitzgemeindemodell Amt für Gemeinden und Raumordnung Dienstleistungsvertrag
17 Finanzverwaltung Sitzgemeindemodell Obberried und Brienz Dienstleistungsvertrag
17 Bauverwaltung Sitzgemeindemodell Münsingen mit Niederwichtrach und Häutligen Vereinbarung
43 Primarstufe Sitzgemeindemodell Täuffelen-Gerolfingen und Hagneck Vertrag
43 Musikschule einfache Gesellschaft
(Einkaufsgemeinschaft)
Worb, Biglen, Grosshöchstetten, Konolfingen, Zäziwil, Oberdiessbach, Schlosswil, Vechigen Gesellschaftsvertrag
Leistungsvertrag
52 Wehrdienste Sitzgemeindemodell und Verbandslösung Gebäudeversicherung des Kantons Bern GVB-Leitfaden
52 Zivilschutz Sitzgemeindemodell Evilard und Biel/Bienne Vertrag
84 AHV-Zweigstellen Vertragslösung Ausgleichskasse des Kantons Bern gemeinsame Lösung
Übertrag
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