Kanton fördert die Zusammenarbeit
Gemäss Auftrag in der Kantonsverfassung fördert der Kanton die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Im Gemeindegesetz finden sich weitere gesetzliche Grundlagen dazu. Der Kanton lässt den Gemeinden jedoch die Wahlfreiheit für die interkommunale Zusammenarbeit und greift nur dort ein, wo Aufgaben nicht effizient und kostengünstig genug erfüllt werden (sog. Drei-Stufen-Modell der Zusammenarbeit gemäss Art. 5 ff. GG: erste Stufe: freiwillige Zusammenarbeit; zweite Stufe: Druck des Kantons zur Zusammenarbeit durch Entzug von finanziellen Mitteln; dritte Stufe: Zwang gegenüber den Gemeinden zur Zusammenarbeit, wenn es die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erfordert).
Öffentlichrechtliche Rechtsformen der Zusammenarbeit
- (Mehrzweck-)Verband
- Vertragsverhältnis (Sitzgemeindemodell)
- Öffentlichrechtlicher Vertrag (einfache Gesellschaft)
- Gemeindeunternehmen (selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit)
- öffentlichrechtliche Stifung
Privatrechtliche Rechtsformen der Zusammenarbeit
- Verein
- Stiftung
- Einfache Gesellschaft
- Aktiengesellschaft
- Genossenschaft
Die Qualität und Effizienz der Zusammenarbeit hängt nicht primär von der Rechtsform ab, sondern vielmehr vom Willen der beteiligten Gemeinden, eine Aufgabe über die Gemeindegrenze hinweg wirtschaftlich, effizient, bürgernah und kostengünstig durchzuführen. Am Anfang steht jedes Mal die klare Umschreibung der Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll und der Ziele, die mit der gemeinsamen Aufgabenerfüllung verfolgt werden. Unabhängig von der Rechtsform bleiben aber die Gemeinden letztlich verantwortlich dafür, dass ihre Aufgaben erfüllt werden.
Beispiele interkommunaler Zusammenarbeit
Diese Beispiele stammen aus der Praxis und sollen als Orientierungshilfe dienen. Vollständigkeit und Aktualität sind bei den jeweiligen Gemeinden direkt in Erfahrung zu bringen.
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich um Beispiele aus der Praxis. Die Verträge sind nur summarisch geprüft worden. Ob sie sich auch auf lange Sicht bewähren, ist bei den einzelnen Gemeinden am besten direkt nachzufragen.
BSG | Aufgabenbereich | Rechtsform | Gemeinden/Verfasser | Dokument |
---|---|---|---|---|
860 | Soziales | Sitzgemeindemodell | Amt für Gemeinden und Raumordnung und beteiligte Gemeinden des Amtsbezirks Frutigen | Vertrag Sitzgemeindemodell |
- | Asylwesen | Auslagerung an Private / Dritte |
Amt für Gemeinden und Raumordnung | PAG-Vertrag |
- | Asylwesen | Sitzgemeindemodell | Amt für Gemeinden und Raumordnung und Gesundheits- und Integrationsdirektion, Sozialamt | PAG-Sitzgemeindemodell |
17 | Gemeindeverwaltung | Auslagerung an Private / Dritte |
Mühledorf | Vertrag |
17 | Gemeindeverwaltung | Sitzgemeindemodell | Oberhünigen und Zäziwil | Vereinbarung |
17 | Gemeindeverwaltung | Sitzgemeindemodell | Bettenhausen und Bollodingen | Vereinbarung |
17 | Gemeindeschreiberei | Sitzgemeindemodell | Amt für Gemeinden und Raumordnung | Dienstleistungsvertrag |
17 | Finanzverwaltung | Sitzgemeindemodell | Obberried und Brienz | Dienstleistungsvertrag |
17 | Bauverwaltung | Sitzgemeindemodell | Münsingen mit Niederwichtrach und Häutligen | Vereinbarung |
43 | Primarstufe | Sitzgemeindemodell | Täuffelen-Gerolfingen und Hagneck | Vertrag |
43 | Musikschule | einfache Gesellschaft (Einkaufsgemeinschaft) |
Worb, Biglen, Grosshöchstetten, Konolfingen, Zäziwil, Oberdiessbach, Schlosswil, Vechigen | Gesellschaftsvertrag Leistungsvertrag |
52 | Wehrdienste | Sitzgemeindemodell und Verbandslösung | Gebäudeversicherung des Kantons Bern | GVB-Leitfaden |
52 | Zivilschutz | Sitzgemeindemodell | Evilard und Biel/Bienne | Vertrag |
84 | AHV-Zweigstellen | Vertragslösung | Ausgleichskasse des Kantons Bern | gemeinsame Lösung Übertrag |